Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung deckt bei Gewässerschäden (außer Anlagerisiko) die gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit – inklusive Grundwasser. Erfahren Sie, welche Anlagen bis zu welchen Grenzen mitversichert sind, wie Rettungs- und Gutachterkosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- für Geothermieanlagen.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Wer versehentlich ein Gewässer oder das Grundwasser verunreinigt, kann dafür gesetzlich haftbar gemacht werden. Dieser Schutz greift für solche Gewässerschäden – auch für kleinere Lageranlagen bis zu bestimmten Mengen und für Geothermieanlagen. Zusätzlich werden Kosten übernommen, die man sinnvollerweise aufwendet, um einen Schaden abzuwenden oder zu verringern. Bei Vorsatz, Krieg, inneren Unruhen oder höherer Gewalt besteht kein Schutz. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden?
Als Gewässerschaden gelten unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Anlagen sind bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe mitversichert?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt, sowie für Geothermieanlagen. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten (auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens) sowie außergerichtliche Gutachterkosten – jedoch nur insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht für Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von gewässerschutzrechtlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder hoheitliche Verfügungen sowie durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.