Die Neodigital Versicherung regelt in ihrer Privaten Haftpflichtversicherung, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange keine anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU, der Bundesrepublik Deutschland oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der USA entgegenstehen.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn und solange internationale Sanktions- und Embargobestimmungen dem nicht im Wege stehen. Maßgeblich sind dabei die Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Sanktionen der USA werden ebenfalls berücksichtigt – allerdings nur, wenn europäisches oder deutsches Recht dem nicht entgegensteht.
Häufige Fragen
Welche Sanktionen sind für den Versicherungsschutz maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gelten auch Sanktionen der USA?
Ja, Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden ebenfalls berücksichtigt – allerdings nur, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt?
Ja. Die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine anwendbaren Sanktionen entgegenstehen.
Ab wann greift die Einschränkung des Versicherungsschutzes?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Sanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.