Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung richtet sich das zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – entscheidend sind unter anderem Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie ein möglicher Umzug ins Ausland.
Bei Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Bei Klagen gegen Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt hängt es davon ab, wer gegen wen klagt, welches Gericht sich mit einem Streit aus dem Versicherungsvertrag befasst. Klagt man selbst gegen den Versicherer, kommt neben dem Sitz des Versicherers auch das Gericht am eigenen Wohn- oder Firmensitz in Betracht. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist grundsätzlich dessen Wohn- oder Firmensitz maßgeblich. Ein Umzug ins Ausland oder ein unbekannter Aufenthalt kann die Zuständigkeit verschieben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen den Versicherer klage?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was passiert, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.