In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung sind Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko abgesichert – etwa als Inhaber von Heizöltanks oder Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Erfahren Sie, welche Personen mitversichert sind, wie Rettungs- und Eigenschäden geregelt werden, welche Ausschlüsse gelten und welche Voraussetzungen für den Betrieb eines Heizöltanks erfüllt sein müssen.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch – ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch:
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
In der Neodigital Privat-Haftpflicht sind auch – ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist, mitversichert.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens, mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Heizöltank oder eine Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besitzt, kann für Schäden am Wasser haften. Dieser Baustein schützt Sie, wenn durch Ihre Anlage das Wasser oder Grundwasser beeinträchtigt wird. Mitgedacht sind auch beauftragte Helfer bei der Betreuung des Grundstücks sowie bestimmte Schäden an Ihren eigenen Sachen durch ausgetretene Stoffe oder Heizöl. Damit der Schutz greift, müssen Prüfpflichten für den Tank eingehalten und Mängel rasch behoben werden.
Häufige Fragen
Sind Schäden an der Anlage selbst mitversichert?
Nein. Schäden an der Anlage selbst sind sowohl bei den Eigenschäden als auch beim Heizölaustritt ausgeschlossen.
Gibt es eine Selbstbeteiligung bei Eigenschäden durch Heizölaustritt?
Ja. Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Welche Voraussetzungen gelten für den Betrieb eines Heizöltanks?
Alle gesetzlich oder in Verordnungen vorgesehenen Prüfungen müssen durchgeführt worden sein und fortlaufend durchgeführt werden, festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei unterirdischen Tanks muss zusätzlich eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden sein.
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – unabhängig davon, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden vorliegen und ob mehrere Personen betroffen sind.
Sind auch beauftragte Personen mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die per Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstiger Betreuung der Grundstücke beauftragt wurden, wenn sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.