Die Neodigital Versicherung leistet in der Privaten Haftpflichtversicherung bei Schäden durch Umwelteinwirkung sowie bei der Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz. Erfahren Sie, welche Emissionen versichert sind, welche Regelungen im EU-Ausland gelten, welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben und wie hoch die Versicherungssumme je Versicherungsfall ausfällt.
Versicherter Umfang:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
1) Bei Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) gilt:
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser
- c) Schädigung des Bodens
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
2) Ausland:
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3) Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie unbeabsichtigt einen Schaden an der Umwelt – also an Boden, Luft oder Wasser – verursachen, kann Ihre Private Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Das umfasst auch gesetzlich vorgeschriebene Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sowie vergleichbare Fälle innerhalb der EU. Wichtig ist, dass der Schaden plötzlich und unbeabsichtigt eintritt. Wer sich bewusst über Umweltschutzvorschriften hinwegsetzt oder bereits über einen anderen Vertrag abgesichert ist, hat in diesen Punkten keinen Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Wann sind Sanierungspflichten nach dem USchadG versichert?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, wenn die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadensverursachung während der Wirksamkeit des Vertrags plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Besteht auch im EU-Ausland Versicherungsschutz?
Ja. Versichert sind Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten, sowie Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern sie den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus Gewässerschäden, Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.