In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit bei sozialem, unentgeltlichem Engagement mitversichert – etwa in der Pflege, in Vereinen, in der Jugend- und Kirchenarbeit oder als bestellter Betreuer. Erfahren Sie, welche Tätigkeiten abgedeckt sind und welche öffentlichen oder beruflich geprägten Ehrenämter ausgeschlossen bleiben.
a) Versicherter Grundschutz:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege,
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Was bedeutet das konkret?
Wer sich ehrenamtlich oder in der Freiwilligenarbeit engagiert und dabei ohne Bezahlung anderen Menschen hilft, ist über diesen Schutz abgesichert, falls durch die Tätigkeit ein Schaden entsteht, für den man gesetzlich haften muss. Das gilt für ein breites Spektrum von der Pflege über Vereine und Kirchen bis zur Betreuung. Ausgenommen bleiben jedoch Ehrenämter mit öffentlichem oder beruflichem Charakter.
Häufige Fragen
Ist mein ehrenamtliches Engagement mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit, die auf einem sozialen und unentgeltlichen Engagement beruht.
Welche Tätigkeiten sind ausdrücklich abgedeckt?
Insbesondere die Kranken- und Altenpflege, die Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, Tätigkeiten in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, die Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen sowie die Tätigkeit als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Ist die betreute Person ebenfalls mitversichert?
Ja. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Welche Ehrenämter sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind öffentliche/hoheitliche Ehrenämter wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr. Ebenfalls ausgeschlossen sind wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.