In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht bei Schäden durch den Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge sowie durch Flugmodelle, Drohnen, unbemannte Ballone, Drachen und Kitesport-Geräte abgedeckt. Erfahren Sie, welche Fluggewichte und Nutzungsarten mitversichert sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von privat genutzten:
- a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
- b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter), deren Fluggewicht 500 g nicht übersteigt,
- c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch:
Für Flugmodelle
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- 1. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind),
- die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
- deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;
- 2. aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, ein Fluggewicht von 5 kg aber nicht überschritten wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Kite-Sport
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land versichert. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Was bedeutet das konkret?
Die Private Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Sie mit bestimmten Luftfahrzeugen und Flugmodellen verursachen. Dazu gehören unter anderem Drohnen, ferngesteuerte Modellflugzeuge, Ballone, Drachen und Kitesport-Geräte – je nach Antriebsart und Fluggewicht. Auch versicherungspflichtige Luftfahrzeuge können mitversichert sein, solange Sie dabei nicht selbst Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer sind. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Drohnen in der Privathaftpflicht mitversichert?
Ja. Versichert ist der erlaubte Besitz und der private Gebrauch von Flugmodellen wie Drohnen, wenn diese durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird.
Welches Fluggewicht gilt für motorlose Flugmodelle?
Für Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, gilt ein Fluggewicht von 25 kg – auch soweit diese versicherungspflichtig sind.
Ist Kitesurfen über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land, darunter Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten), Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Welche Schäden bleiben bei Flugmodellen ausgeschlossen?
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Sind versicherungspflichtige Luftfahrzeuge mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.