Nach einem Unfall übernimmt die Neodigital in der Unfallversicherung die Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze öffentlich- oder privatrechtlich organisierter Rettungsdienste sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik. Erstattet werden nachgewiesene Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme, sofern kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten oder
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist außerdem, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Unfall Kosten für einen Such-, Bergungs- oder Rettungseinsatz oder für einen ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus oder in eine Spezialklinik entstehen, können diese erstattet werden. Das gilt auch, wenn ein Unfall unmittelbar drohte oder nach den Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer die Kosten übernehmen muss oder seine Zahlungspflicht bestreitet. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden nach einem Unfall bei Such- und Rettungseinsätzen übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze öffentlich- oder privatrechtlich organisierter Rettungsdienste sowie für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
Gibt es nur Leistung, wenn tatsächlich ein Unfall passiert ist?
Nein. Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer zuständig ist?
Eine Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025