Bei der Unfallversicherung der Neodigital zahlt der Versicherer, sobald die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht abgeschlossen sind. Innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten – erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistung anerkennt; die Fristen beginnen erst mit Eingang der nötigen Nachweise. Anerkannte Leistungen werden binnen zwei Wochen ausgezahlt, auf Wunsch gibt es Vorschüsse, und der Invaliditätsgrad kann jährlich neu bemessen werden.
Der Versicherer erbringt seine Leistungen, nachdem er die Erhebungen abgeschlossen hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald dem Versicherer folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer.
Fälligkeit der Leistung
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat er sich mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leistet er innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und dem Versicherer längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre.
- Wenn der Versicherer eine Neubemessung wünscht, teilt er Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über seine Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als bereits gezahlt wurde, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft zunächst, ob und in welchem Umfang er zahlen muss, und teilt sein Ergebnis innerhalb eines Monats mit – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten. Diese Fristen laufen erst, wenn die nötigen Nachweise vorliegen. Ist der Anspruch anerkannt oder man sich einig, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen; solange nur der Grund feststeht, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Der Invaliditätsgrad kann jährlich neu bemessen werden, und eine später festgestellte höhere Leistung wird mit 5 % jährlich verzinst.
Häufige Fragen
Wie schnell erfährt man, ob die Unfallversicherung zahlt?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt diese Frist drei Monate. Die Fristen beginnen erst, wenn die erforderlichen Nachweise eingegangen sind.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Sobald der Versicherer den Anspruch anerkennt oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich einen Vorschuss bekommen, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall jedoch nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Lässt sich der Invaliditätsgrad später noch ändern?
Ja. Sie und der Versicherer können den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zu fünf Jahre. Ergibt sich eine höhere Leistung als bereits gezahlt, wird der Mehrbetrag mit 5 % jährlich verzinst.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung NEO-S 2025