Bei der Unfallversicherung der Neodigital wird die vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung sofort fällig, wenn nach einem Unfall bestimmte schwere Verletzungen eintreten – etwa ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, eine Querschnittslähmung, die Amputation von Arm, Hand, Bein oder Fuß, großflächige Verbrennungen, die Erblindung beider Augen oder bestimmte Kombinationen schwerer Knochenbrüche und Organschäden. Voraussetzung ist, dass der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.
Sofortleistung bei schweren Verletzungen im Rahmen der Übergangsleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei bestimmten schweren Verletzungen sofort fällig. Voraussetzung ist, dass der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt. Diese Regelung gilt als Erweiterung der Übergangsleistung.
Die Sofortleistung greift bei folgenden schweren Verletzungen:
- Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades;
- Querschnittslähmung;
- Amputation eines Armes oder einer Hand;
- Amputation eines Beines oder Fußes;
- Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche;
- Erblindung beider Augen;
- Kombination aus mindestens 2 der folgenden Verletzungen: Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel-, Unterschenkelbruch (an 2 unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten) oder Beckenbruch, gewebezerstörender Organschaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.
Die Regelung zur Übergangsleistung nach Ziffer 2.3.1.2 AUB bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Unfall eine besonders schwere Verletzung erleidet, bekommt die vereinbarte Summe für die Übergangsleistung sofort ausgezahlt, statt auf den üblichen Ablauf warten zu müssen. Dafür ist eine feste Liste an Verletzungen maßgeblich, etwa bestimmte Amputationen, Querschnittslähmung oder großflächige Verbrennungen. Die Sofortleistung entfällt jedoch, wenn die verletzte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall stirbt.
Häufige Fragen
Wann wird die Sofortleistung bei der Übergangsleistung ausgezahlt?
Die vereinbarte Versicherungssumme für die Übergangsleistung wird bei bestimmten schweren Verletzungen sofort fällig, sofern der Tod nicht innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.
Welche Verletzungen lösen die Sofortleistung aus?
Dazu zählen ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades, eine Querschnittslähmung, die Amputation eines Armes oder einer Hand, die Amputation eines Beines oder Fußes, Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche, die Erblindung beider Augen sowie bestimmte Kombinationen aus mindestens zwei schweren Knochenbrüchen oder gewebezerstörenden Organschäden.
Was gilt, wenn die verletzte Person kurz nach dem Unfall stirbt?
Tritt der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, wird die Sofortleistung nicht fällig.
Reicht ein einzelner Knochenbruch für die Sofortleistung aus?
Nein, bei Knochenbrüchen und Organschäden ist eine Kombination aus mindestens zwei der genannten Verletzungen erforderlich, etwa Brüche an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten oder ein gewebezerstörender Organschaden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025