Wer bei der Neodigital eine Unfall-Versicherung abschließt, profitiert von gleich mehreren Garantien: Die zugrunde liegenden Bedingungen weichen nur zugunsten des Versicherungsnehmers von den GDV-Musterbedingungen ab und erfüllen die Mindestleistungsstandards eitskreises „Beratungsprozesse". Zugleich regelt eine Embargobestimmung, dass der Versicherungsschutz nur besteht, soweit keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU, Deutschlands oder der USA gegenüber dem Iran entgegenstehen.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Unfall-Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand 25.03.2014 – abweichen.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und Besonderen Bedingungen zur Unfall-Versicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse" – Stand 28.09.2015 – empfohlen wurden.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Embargobestimmung
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass seine Unfallbedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Musterbedingungen abweichen und die Mindestleistungsstandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse" erfüllen. Gleichzeitig gilt: Versicherungsschutz besteht nur, wenn keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder Deutschlands dem entgegenstehen. Das gilt ebenso für entsprechende US-Sanktionen gegenüber dem Iran, sofern kein europäisches oder deutsches Recht dem widerspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025