Bei der Neodigital Unfallversicherung werden nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrags übernommen, wenn natürliche Zähne – auch Backenzähne – bei einem Unfall beschädigt wurden. Erstattet wird nur, wenn kein Dritter wie Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer erstattungspflichtig ist, und bei mehreren Verträgen zahlt nur einer.
Ergänzend zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen leistet der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrags. Erstattet werden nachgewiesene Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden. Dies gilt für alle natürlichen Zähne, auch für Backenzähne.
Der Versicherer erbringt Leistungen nur für unfallbedingte Beeinträchtigungen des Körpers. Daher ist der Verlust bzw. Teilverlust von Zahnprothesen, künstlichen Zahnkronen, Zahn-Veneer und Ähnlichem nicht mitversichert.
Voraussetzung bleibt, dass ein Dritter – zum Beispiel die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer – nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bestehen bei der Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Wird bei einem Unfall ein natürlicher Zahn beschädigt, übernimmt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für Zahnarzt, Behandlung und Zahnersatz – bis zu dem Betrag, der im Versicherungsschein steht. Das gilt für alle natürlichen Zähne einschließlich der Backenzähne. Künstliche Zähne wie Prothesen, Kronen oder Veneers sind dagegen nicht abgedeckt. Zahlt eine andere Stelle bereits, springt der Versicherer nicht ein.
Häufige Fragen
Welche Zähne sind bei dieser Zahnersatz-Leistung abgedeckt?
Erstattet werden Kosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden – und zwar alle natürlichen Zähne, einschließlich der Backenzähne.
Sind auch künstliche Zähne oder Prothesen mitversichert?
Nein. Der Versicherer leistet nur für unfallbedingte Beeinträchtigungen des Körpers. Der Verlust oder Teilverlust von Zahnprothesen, künstlichen Zahnkronen, Zahn-Veneer und Ähnlichem ist nicht mitversichert.
Zahlt der Versicherer auch, wenn die Krankenkasse die Kosten übernimmt?
Voraussetzung ist, dass ein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Was passiert, wenn mehrere Verträge für dieselbe Person bestehen?
Bestehen bei der Gesellschaft weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025