Wer bei der Neodigital Unfallversicherung eine Mitteilung machen will, richtet Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen genannt ist. Zugleich besteht die Pflicht, eine geänderte Anschrift mitzuteilen – andernfalls gilt eine per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse geschickte Erklärung drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten entweder an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte zuständige Geschäftsstelle gehen. Eine geänderte Anschrift muss dem Versicherer mitgeteilt werden. Unterbleibt das, kann der Versicherer eine rechtliche Erklärung per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse senden; sie gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Häufige Fragen
Wohin schicke ich meine Mitteilungen an den Versicherer?
Anzeigen oder Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Welche Geschäftsstelle zuständig ist, steht im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen.
Muss ich einen Umzug beziehungsweise eine neue Adresse melden?
Ja, Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie dem Versicherer mitteilen.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Möchte der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben, gilt diese drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde. Das gilt auch bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025