Wer eine Unfallversicherung bei Neodigital abschließt, muss vor der Vertragserklärung alle bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen in Textform gefragt wurde, wahrheitsgemäß und vollständig angeben. Werden diese Angaben verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – abhängig davon, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig erfolgte.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung erheblich sind, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
- nach Ihrer Vertragserklärung,
- aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsabschluss müssen Sie alle Fragen des Versicherers zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten – das gilt auch für eine mitversicherte Person. Beantworten Sie diese Fragen falsch oder unvollständig, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, die Bedingungen ändern oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Versicherer muss Sie vorher in Textform auf diese Folgen hingewiesen haben und kann seine Rechte nur innerhalb bestimmter Fristen ausüben. Nach fünf Jahren erlöschen diese Rechte, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Abschluss der Unfallversicherung angeben?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen. Gefahrerheblich sind Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers wichtig sind, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Was passiert, wenn ich Angaben falsch oder unvollständig gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen, die Bedingungen rückwirkend ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistungspflicht.
Verliere ich sofort meinen Versicherungsschutz bei einem Fehler?
Nicht in jedem Fall. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde. Auch bei grober Fahrlässigkeit besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag – gegebenenfalls zu anderen Bedingungen – auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte. Zudem kann die Leistungspflicht bestehen bleiben, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall nicht ursächlich war.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer kann Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machen. Grundsätzlich erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025