Bei der Unfallversicherung von Neodigital besteht für bestimmte Unfälle kein Versicherungsschutz: etwa bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, epileptische oder andere Krampfanfälle, bei vorsätzlichen Straftaten, durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, bei der Teilnahme an Motorsport-Rennen sowie bei Unfällen durch Kernenergie. Für einige dieser Fälle gelten wichtige Ausnahmen, in denen der Ausschluss nicht greift.
Für die folgenden Unfälle besteht kein Versicherungsschutz:
Bewusstseinsstörungen und Anfälle
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Straftaten
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Luftfahrt
Unfälle der versicherten Person:
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt (Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger),
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs (Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter),
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind (Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung).
Rennen mit Motorfahrzeugen
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Kernenergie
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Es gibt eine Reihe von Situationen, in denen die Unfallversicherung nicht leistet. Dazu gehören Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle oder Krampfanfälle, bei vorsätzlichen Straftaten, durch Krieg oder Bürgerkrieg, in der Luftfahrt als Pilot oder Besatzungsmitglied, bei Motorsport-Rennen sowie durch Kernenergie. In einigen Fällen greift der Ausschluss jedoch nicht – etwa wenn ein Anfall auf einen bereits versicherten Unfall zurückgeht oder wenn man auf einer Auslandsreise überraschend von Krieg betroffen wird.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn jemand unter Alkoholeinfluss einen Unfall hat?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sind ausgeschlossen. Eine Bewusstseinsstörung kann unter anderem durch Alkoholkonsum entstehen, etwa wenn die Person alkoholbedingt torkelt und stürzt oder mit dem Fahrzeug von der Straße abkommt.
Gibt es Ausnahmen beim Ausschluss von Anfällen wie Epilepsie?
Ja. Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Ein neuer Unfall durch einen epileptischen Anfall, der auf eine ältere, versicherte Hirnschädigung zurückgeht, wird bezahlt.
Bin ich versichert, wenn ich auf einer Auslandsreise überraschend in einen Krieg gerate?
Ja, in diesem Fall gilt der Ausschluss zunächst nicht. Der Versicherungsschutz erlischt allerdings am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Ausgenommen bleiben Reisen in bereits umkämpfte Länder, die aktive Teilnahme sowie Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Unfälle bei Autorennen versichert?
Nein. Unfälle durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind ausgeschlossen. Das gilt für Fahrer, Beifahrer und Insassen bei Wettfahrten oder dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025