Bei der Unfallversicherung von Neodigital wird die Leistung anteilig gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Wie stark diese Minderung ausfällt, richtet sich nach dem Mitwirkungsanteil – bei einem Anteil von weniger als 25 Prozent bleibt die Leistung jedoch ungekürzt.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine bestehende Krankheit oder ein Gebrechen dazu beiträgt, dass eine Gesundheitsschädigung oder ihre Folgen schwerer ausfallen, wird die Leistung entsprechend diesem Anteil gekürzt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 %, erfolgt keine Kürzung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung zur Unfallfolge beigetragen hat?
Dann wird die Leistung entsprechend dem Anteil gekürzt, in dem die Krankheit oder das Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt hat. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gekürzt?
Eine Minderung erfolgt erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 %. Liegt der Anteil darunter, wird keine Kürzung vorgenommen.
Wie wird der unfallbedingte Invaliditätsgrad berechnet, wenn eine Krankheit mitgewirkt hat?
Der Invaliditätsgrad wird um den Mitwirkungsanteil gemindert. Beispiel: Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und einer Mitwirkung von 50 % durch eine Rheumaerkrankung beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad 5 %.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung L-Spezial 2025