Endet eine Wohngebäudeversicherung der Neodigital vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitragsanteil für die Zeit, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestand. Wie viel bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder wegfallendem versicherten Interesse zurückzuzahlen ist und wann stattdessen eine Geschäftsgebühr anfällt, richtet sich nach klar geregelten Zeitpunkten – etwa dem Zugang der jeweiligen Erklärung.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt ebenso, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlt der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur für die Zeit, in der er tatsächlich versichert war. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gilt ein bestimmter Stichtag, bis zu dem dem Versicherer der Beitrag zusteht. In einigen Fällen darf der Versicherer statt des Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei vorzeitiger Beendigung meinen Beitrag anteilig zurück?
Ja. Dem Versicherer steht bei vorzeitiger Beendigung nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet nur den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstattet – es sei denn, es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Wie wird der Beitrag berechnet, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte verlangen können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Wegfall des Interesses beantragt worden wäre.
Wann darf der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen?
Eine angemessene Geschäftsgebühr steht dem Versicherer zu, wenn er wegen nicht rechtzeitig gezahlten Einmal- oder Erstbeitrags zurücktritt oder wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht bzw. bei einer Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder Interesse nicht entsteht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025