Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, etwa wenn sich abgefragte Umstände ändern, das Gebäude nicht mehr genutzt wird, das Dach bei Baumaßnahmen entfernt wird, das Gebäude überwiegend unbenutzbar wird, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind an anderer Stelle in den Bedingungen geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen am oder im versicherten Gebäude können das Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen etwa der Wegfall der Nutzung, das Entfernen des Dachs bei Bauarbeiten, eine überwiegende Unbenutzbarkeit durch Baumaßnahmen, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs sowie eine nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal. Auch die Änderung eines vor Vertragsschluss abgefragten Umstands kann eine solche anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Häufige Fragen
Welche Veränderungen muss ich dem Versicherer als Gefahrerhöhung melden?
Anzeigepflichtig kann insbesondere sein: die Änderung eines vor Vertragsschluss abgefragten Umstands, die Aufgabe der Nutzung des Gebäudes, das Entfernen des Dachs bei Baumaßnahmen, eine überwiegende Unbenutzbarkeit durch Baumaßnahmen, die Aufnahme oder Änderung eines Gewerbebetriebs sowie die nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal.
Gilt ein Leerstand des Gebäudes als Gefahrerhöhung?
Ja, wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Ist der Beginn eines Gewerbebetriebs im Gebäude relevant?
Ja, wenn in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Was passiert bei einer Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind an anderer Stelle in den Bedingungen geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025