Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital für Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt der Versicherer den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet, selbst wenn er wegen des Verhaltens einzelner Eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Für Sondereigentum, Miteigentumsanteile und Teileigentum gelten dabei besondere Regeln, unter anderem zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes:
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber zur Leistung verpflichtet. Dies gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch eine Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung dafür verwendet wird, das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich einzelne Wohnungseigentümer so verhalten, dass der Versicherer nicht zahlen muss, wirkt sich das nicht auf die anderen Eigentümer aus: Sie erhalten weiterhin Leistungen für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile. Der Anteil des betroffenen Eigentümers wird zwar nicht oder nur teilweise entschädigt, doch die übrigen Eigentümer können dafür Geld bekommen, wenn sie damit das gemeinschaftliche Eigentum wiederherstellen. Der betroffene Eigentümer muss dem Versicherer diese zusätzliche Zahlung dann erstatten. Für Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Verlieren alle Eigentümer ihren Versicherungsschutz, wenn sich ein einzelner Eigentümer falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Was passiert mit dem Miteigentumsanteil des Eigentümers, wegen dessen Verhaltens nicht gezahlt wird?
Dieser Miteigentumsanteil wird nicht oder nur teilweise entschädigt. Die übrigen Wohnungseigentümer können dafür jedoch eine Entschädigung verlangen, sofern sie diese zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwenden.
Muss der betroffene Eigentümer die zusätzliche Entschädigung zurückzahlen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regeln auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025