Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig, und wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug. Wird nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist weiter nicht gezahlt, kann der Versicherer leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – die Kündigung kann jedoch durch spätere Zahlung wieder unwirksam werden.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Punkte erfüllt:
- Er beziffert im Einzelnen die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten.
- Er weist auf die Rechtsfolgen hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Ein Folgebeitrag ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig und gilt als rechtzeitig, wenn er zur Fälligkeit veranlasst wird. Zahlt man nicht rechtzeitig und hat dies zu vertreten, gerät man automatisch in Verzug; der Versicherer kann dann mahnen und eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt danach ein Schaden ein, während man noch im Zahlungsrückstand ist, muss der Versicherer nicht leisten und kann den Vertrag sogar sofort kündigen. Eine spätere Zahlung innerhalb eines Monats kann die Kündigung jedoch unwirksam machen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung des Folgebeitrags als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Fällig ist der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Brauche ich eine Mahnung, um in Verzug zu geraten?
Nein. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt allerdings nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Welche Frist muss der Versicherer bei einer Mahnung einräumen?
Die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung erfolgt in Textform, etwa per E-Mail, und auf Kosten des Versicherungsnehmers.
Kann eine Kündigung durch nachträgliche Zahlung rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, gilt der Monat ab Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025