Ansprüche aus dem Wohngebäude-Vertrag bei Neodigital verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur schriftlichen Entscheidung nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen sowie der Person des Schuldners weiß; grob fahrlässige Unkenntnis wird dabei wie Kenntnis behandelt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist gewissermaßen bis zur schriftlichen Entscheidung – diese Zeit zählt nicht mit. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Vertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wie wirkt sich eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer auf die Frist aus?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was gilt für Fragen der Verjährung, die hier nicht geregelt sind?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025