Wer eine Glasbruch-Deckung in der Wohngebäudeversicherung der Neodigital vereinbart hat, erfährt hier, dass fertig eingesetzte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Dächern, Wintergärten, Duschkabinen oder Sonnenkollektoren gegen Zerbrechen abgesichert sind. Ersetzt werden auch Notverschalungen, Entsorgungs-, Kran- und Gerüstkosten; künstlerisch bearbeitete Gläser sind bis 1.000 EUR je Versicherungsfall gedeckt, während Photovoltaik-Module und Gebäude überwiegend aus Glas ausgeschlossen bleiben.
Schäden durch Glasbruch am im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude gelten mitversichert, sofern dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist.
Versichert sind
Gebäudeverglasungen: fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von:
- Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden
- Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten
- Dächern, Brüstungen, Duschkabinen
- Sonnenkollektoren (nicht Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen)
- Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine sowie Profilbaugläser
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten)
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten)
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
- das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften
Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch sind
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum)
- Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung)
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen
Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen
- Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte versicherte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Wenn die Glasbruch-Deckung ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist, sind fest eingesetzte Glas- und Kunststoffscheiben am Gebäude gegen Zerbrechen geschützt. Der Versicherer übernimmt zusätzlich verschiedene Folgekosten wie Notverschluss, Entsorgung, Kran- oder Gerüstkosten sowie das Erneuern von Anstrichen oder Folien. Bestimmte Sachen wie Photovoltaik-Module, undicht gewordene Isolierverglasungen oder Gebäude überwiegend aus Glas sind ausgeschlossen. Ersatz erfolgt in der Regel durch gleichwertigen Naturalersatz.
Häufige Fragen
Ab wann greift der Schutz bei Glasbruch überhaupt?
Schäden durch Glasbruch am bezeichneten Gebäude sind nur mitversichert, wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist.
Sind künstlerisch bearbeitete Gläser unbegrenzt abgesichert?
Nein. Für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Zahlt der Versicherer auch für zerbrochene Solarmodule?
Nein. Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen wie Montagerahmen, Befestigungselemente, Steuertechnik, Wechselrichter und Verkabelung sind nicht gegen Glasbruch versichert.
Was gilt bei Kratzern oder Absplitterungen am Glas?
Schäden durch Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen sind nicht versichert, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025