Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat, wobei bereits einen Monat nach Schadenmeldung eine Abschlagszahlung des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangt werden kann. Geregelt sind außerdem die Auszahlung des Neuwertanteils gegen Nachweis der Wiederherstellung, die Rückzahlungspflicht, die Verzinsung ab Schadenanzeige sowie Gründe, aus denen die Zahlung aufgeschoben werden darf.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens eine Abschlagszahlung verlangen. Diese entspricht dem Betrag, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Der Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, wird erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer muss die Entschädigung für den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil zurückzahlen, wenn die Sache durch sein Verschulden nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Dies gilt auch für die Zinsen, die der Versicherer auf diesen Teil gezahlt hat.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser Teil ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er beträgt mindestens vier Prozent und höchstens sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung gilt: Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, in dem die Entschädigung wegen eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
- eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird gezahlt, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs endgültig geklärt hat; einen Monat nach der Schadenmeldung ist eine Abschlagszahlung des voraussichtlichen Mindestbetrags möglich. Den Anteil über den Zeitwert hinaus gibt es erst, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen ist – andernfalls kann bei verschuldeter Verzögerung eine Rückzahlung fällig werden. Ab der Schadenanzeige fallen Zinsen an, wenn nicht binnen eines Monats gezahlt wird. In bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung überhaupt fällig?
Sie wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen.
Wann bekomme ich den Neuwertanteil ausgezahlt?
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil wird erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Wie hoch ist der Zinssatz für die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren wegen des Versicherungsfalls läuft oder eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers ausbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025