Wer bei Neodigital eine Wohngebäudeversicherung abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann greift der Versicherungsschutz vollständig. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist bei einem vorher eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung befreit.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt zu zahlen, der als Versicherungsbeginn vereinbart und im Versicherungsschein angegeben ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat. Dies kann geschehen durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag muss man unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn bezahlen; der Schutz beginnt erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab, hat man dafür frühestens einen Monat nach dessen Zugang Zeit. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für einen zuvor eingetretenen Schaden unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten. Beides gilt allerdings nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für meine Wohngebäudeversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ab wann besteht Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Muss der Versicherer bei einem Schaden zahlen, obwohl der Erstbeitrag noch offen ist?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig. Das gilt nur, wenn er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-M 2025