Wenn Wohnräume nach einem Versicherungsfall unbenutzbar sind, ersetzt die Neodigital in der Wohngebäudeversicherung den entgangenen Mietausfall sowie den ortsüblichen Mietwert selbst bewohnter Räume – jeweils inklusive der fortlaufenden Betriebskosten und für längstens 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls. Auch Mietausfall durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, gescheiterte Neuvermietung oder nicht angetretene Mietverhältnisse kann abgedeckt sein.
Mietausfall, Mietwert
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
- auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind. Der Ersatz erfolgt höchstens für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht.
Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart werden.
Zusätzlich versicherbar
Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer die Wohnung nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzt der Versicherer auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnte, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des genannten Zeitraums.
Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des genannten Zeitraums. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar, springt der Versicherer für die entgangene Miete oder – bei selbst genutzten Räumen – für den ortsüblichen Mietwert ein, jeweils samt fortlaufender Betriebskosten. Gezahlt wird für die Dauer der Unbenutzbarkeit, längstens jedoch 36 Monate. Voraussetzung ist, dass die Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird. Für gewerbliche Räume sowie für Fälle einer gescheiterten Neuvermietung oder eines nicht angetretenen Mietvertrags gibt es zusätzliche bzw. vereinbarbare Regelungen.
Häufige Fragen
Wie lange wird der Mietausfall höchstens erstattet?
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem die Räume nicht benutzbar sind, höchstens jedoch für 36 Monate seit Eintritt des Versicherungsfalls.
Bekomme ich auch etwas erstattet, wenn ich selbst in der beschädigten Wohnung wohne?
Ja, der Versicherer ersetzt den ortsüblichen Mietwert selbst bewohnter Wohnräume samt fortlaufender Betriebskosten. Voraussetzung ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen des Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
Sind auch gewerblich genutzte Räume beim Mietausfall abgesichert?
Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart werden.
Was passiert, wenn ich die Wiederherstellung der Wohnung verzögere?
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025