In der Wohngebäudeversicherung von Neodigital entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt, und bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Zahlung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Auch wer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch – ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug gilt dabei als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt vom Versicherer keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung kürzen, und zwar je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Auch wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst über den Grund oder die Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug gilt in diesen Fällen als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert, wenn ich den Schaden grob fahrlässig verursacht habe?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung kürzen, und zwar in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Welche Folgen hat es, wenn ich beim Schaden falsche Angaben mache?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt sie als bewiesen. Ebenso gilt eine Täuschung als bewiesen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025