Wer eine Wohngebäudeversicherung bei Neodigital hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen – vor, bei und nach einem Schaden: Vor dem Versicherungsfall sind gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten, im Schadenfall muss der Schaden gemindert, unverzüglich gemeldet und dokumentiert werden. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung des Vertrags oder Kürzung bzw. Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Wenn die Umstände es gestatten, hat er Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
- Er hat dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
- Dem Versicherer und der Polizei ist unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
- Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
- Soweit möglich, ist dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Ebenso ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Vom Versicherer angeforderte Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie sich vor einem Schaden an Sicherheitsvorschriften und weitere vertragliche Pflichten halten und im Schadenfall aktiv mithelfen: den Schaden mindern, ihn unverzüglich melden, ihn dokumentieren und Auskünfte geben. Halten Sie sich vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht daran, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung kürzen bzw. ganz verweigern. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt die Leistung erhalten – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden am Gebäude eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, Weisungen des Versicherers befolgen und den Schaden unverzüglich anzeigen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind der Polizei zu melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen ist einzureichen, das Schadenbild ist unverändert zu lassen und dem Versicherer sind die nötigen Auskünfte und angeforderten Belege zu geben.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Vor dem Versicherungsfall kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung außerdem zur fristlosen Kündigung führen.
Kann ich die Leistung trotz einer Obliegenheitsverletzung noch erhalten?
Ja. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, oder wenn die Verletzung weder für den Eintritt bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt dies jedoch nicht.
Muss ich beschädigte Sachen sofort entsorgen oder reparieren?
Nein. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025