Bei der Wohngebäudeversicherung der Neodigital gilt, dass der Versicherungsnehmer für das Verhalten und die Kenntnis seiner Repräsentanten einstehen muss – deren Wissen und Handeln wird ihm also unmittelbar zugerechnet, so als wäre es sein eigenes.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Handelt eine Person, die als Repräsentant des Versicherungsnehmers auftritt, oder verfügt sie über bestimmtes Wissen, so wird dies dem Versicherungsnehmer angerechnet. Er wird also so behandelt, als hätte er selbst dieses Wissen gehabt oder selbst so gehandelt.
Häufige Fragen
Muss der Versicherungsnehmer für das Handeln anderer Personen einstehen?
Ja, der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Zählt auch das Wissen eines Repräsentanten für den Versicherungsnehmer?
Ja, sowohl die Kenntnis als auch das Verhalten der Repräsentanten werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025