Wann die Wohngebäudeversicherung der Neodigital bei Naturgefahren zahlt, hängt davon ab, welches Ereignis den Schaden verursacht hat: Sturm gilt ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h), Hagel meint festen Witterungsniederschlag aus Eiskörnern. Ersetzt werden Schäden durch unmittelbare Einwirkung sowie durch Gegenstände, die auf versicherte Sachen oder baulich verbundene Gebäude geworfen werden. Zusätzlich lassen sich – nach einer Wartezeit von 14 Tagen – weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch einschließen, während unter anderem Sturmflut, Grundwasser und Trockenheit ausgeschlossen bleiben.
Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Naturgefahren - Elementargefahren (sofern vereinbart)
Der Versicherungsschutz besteht mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Er besteht auch dann, wenn zwischen dem Antragseingang beim Versicherer und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mindestens 14 Tage liegen.
Diese Regelung entfällt, soweit für das versicherte Objekt bereits über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz gegen Weitere Elementargefahren bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- einen Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge der beiden vorgenannten Ursachen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, es sei denn, sie sind im Folgenden genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind außerdem Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Als Sturm gilt Wind ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h); lässt sich das nicht messen, kann der Versicherungsnehmer Sturm über bestimmte Nachweise belegen. Hagel meint Eiskörner als Niederschlag. Ersetzt werden Schäden, wenn Sturm oder Hagel unmittelbar einwirken oder Gegenstände auf versicherte Sachen bzw. baulich verbundene Gebäude werfen. Zusätzlich lassen sich weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch einschließen, wobei hierfür eine Wartezeit von 14 Tagen gilt und bestimmte Schäden wie Sturmflut oder Trockenheit ausgeschlossen bleiben.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Ein Sturm liegt bei mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala vor, also bei einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, kann Sturm unterstellt werden, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Nachweise erbringt.
Welche weiteren Elementargefahren können eingeschlossen werden?
Sofern vereinbart, sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch abgedeckt. Der Schutz beginnt nach einer Wartezeit von 14 Tagen; diese entfällt, wenn ein lückenlos fortgesetzter Vorvertrag gegen Weitere Elementargefahren bestand.
Sind Schäden durch eindringenden Regen bei offenem Fenster versichert?
Nein. Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Ist eine Sturmflut mitversichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut zählen ausdrücklich zu den nicht versicherten Schäden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025