Bei einem Versicherungsfall übernimmt die Neodigital in der Wohngebäudeversicherung neben dem eigentlichen Gebäudeschaden auch eine Reihe von Folgekosten: Aufräum- und Abbrucharbeiten, das Bewegen und Schützen anderer Sachen, den Verlust von Wasser, Gas, Heizöl oder Strom aus Speichern, Hotelübernachtungen bei unbewohnbarer Wohnung sowie Rückreisekosten aus dem Urlaub. Für die einzelnen Kostenarten gelten jeweils feste Höchstbeträge und Voraussetzungen.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
- Hotelkosten
- Rückreisekosten aus dem Urlaub/von der Dienstreise
Der Ersatz dieser versicherten Kosten ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
Definition und Umfang der Kosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dazu gehören auch Aufwendungen, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Hotelkosten
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur insoweit ersetzt, als sie die für den Mietwert zu leistende Entschädigung übersteigen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 365 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt.
Rückreisekosten aus dem Urlaub/von der Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Versicherungsort reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich.
Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Gebäudeschaden übernimmt der Versicherer auch bestimmte Folgekosten, wenn sie nach einem Versicherungsfall wirklich anfallen und notwendig sind. Dazu zählen Aufräum- und Abbrucharbeiten, das Bewegen und Schützen anderer Sachen, verloren gegangenes Wasser, Gas, Heizöl oder Strom aus Speichern sowie Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Auch Rückreisekosten aus einem Urlaub oder von einer Dienstreise können erstattet werden. Für jede dieser Kostenarten gelten eigene Voraussetzungen und Höchstbeträge.
Häufige Fragen
Werden Hotelkosten übernommen, wenn meine Wohnung nach einem Schaden unbewohnbar ist?
Ja. Voraussetzung ist, dass die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Erstattet werden Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten, längstens für 365 Tage und bis 200 Euro pro Tag. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit sie die Mietwert-Entschädigung übersteigen, und nur, wenn keine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Wann gilt ein Versicherungsfall als erheblich, sodass Rückreisekosten aus dem Urlaub ersetzt werden?
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt. Zusätzlich muss die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten für Wasser-, Gas- oder Heizölverlust erstattet?
Die Entschädigung für Kosten aus bestimmungswidrig ausgetretenem Wasser, Gas oder Heizöl sowie für Stromverlust aus Stromspeichern ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Mehrkosten für Abwasser gehören ebenfalls dazu.
Was zählt als Urlaubs- oder Dienstreise im Sinne der Rückreisekosten?
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis höchstens 6 Wochen. Ersetzt werden zusätzliche Reisekosten in angemessener Höhe, abhängig vom ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025