Wie wird bei Neodigital in der Wohngebäudeversicherung die Entschädigung berechnet? Grundlage ist der Versicherungswert, wobei standardmäßig der ortsübliche Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist – inklusive Architektenhonorare sowie Konstruktions- und Planungskosten, angepasst an die Baukostenentwicklung. Wird ein Gebäude nicht oder verspätet wiederhergestellt, gilt nur der Gleitende Zeitwert, bei dauerhaft entwerteten Gebäuden der gemeine Wert.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile.
Gleitender Neubauwert Plus
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Dazu gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Werden innerhalb der Versicherungsperiode folgende Merkmale durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt eine besondere Regelung:
- Fläche
- Gebäudetyp
- Bauausführung
- sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen
In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz bis zum Ende der Versicherungsperiode, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist.
Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt sind:
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Sie entstehen dadurch, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
- Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden, ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert. Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Versicherungswert. Normalerweise gilt der Gleitende Neubauwert Plus, also der ortsübliche Neubauwert im Schadenzeitpunkt einschließlich Architektenhonorar sowie Planungs- und Konstruktionskosten, angepasst an die Baukostenentwicklung. Wird das Gebäude nicht oder verspätet wiederhergestellt, gilt nur der Gleitende Zeitwert Plus, bei dem eine Wertminderung durch Alter und Abnutzung abgezogen wird. Bei dauerhaft entwerteten oder zum Abbruch bestimmten Gebäuden zählt nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile.
Häufige Fragen
Was gehört alles zum versicherten Neubauwert?
Zum ortsüblichen Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Was passiert, wenn ich mein Gebäude nicht oder erst verspätet wieder aufbaue?
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden, ist nur der Gleitende Zeitwert Plus versichert. Das ist der Neubauwert Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Sind Mehrkosten durch behördliche Auflagen mitversichert?
Ja, im Gleitenden Neubauwert Plus sind Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Sie entstehen, wenn versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
Wie wird ein Gebäude bewertet, das abgerissen werden soll?
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert, der sogenannte gemeine Wert. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-L 2025