Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der Neodigital verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, zählt bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mit: der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche gegen den Versicherer bleiben grundsätzlich drei Jahre lang durchsetzbar. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und dem Schuldner Kenntnis hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis hat. Solange ein angemeldeter Anspruch beim Versicherer geprüft wird, wird die Zeit bis zur Entscheidung in Textform nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, während der Versicherer meinen angemeldeten Anspruch prüft?
Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025