Wer nach einem Einbruch, Wasser- oder Gasschaden zusätzliche Kosten hat, findet in der Hausratversicherung der Neodigital gleich mehrere erstattungsfähige Positionen: Ersatz für Telefonmissbrauch nach Einbruchdiebstahl bis 500 EUR, Mehrkosten durch Preissteigerung oder Technologiefortschritt, Wasser- und Gasverlust bis 2.500 EUR, Rückreisekosten aus dem Urlaub bis 3.000 EUR, Umzugskosten bis 6.000 EUR, Datenrettung bis 2.500 EUR, Haustierbetreuung bis 500 EUR sowie die Kosten des Sachverständigenverfahrens bei größeren Schäden.
Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten werden die Kosten erstattet, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz und Mobilfunk) am Versicherungsort nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden entstehen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
Mehrkosten infolge Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten, die durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung entstehen.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Wasser- und Gasverlust
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten ersetzt der Versicherer die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht und den das Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen. Voraussetzung ist, dass deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Rückreisekosten vom Urlaub / von der Dienstreise
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten ersetzt der Versicherer Reisemehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder geschäftlich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen und höchstens 6 Wochen.
Reisemehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor Antritt der Reise an den Schadenort beim Versicherer Weisungen einzuholen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
Umzugskosten
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 6.000 EUR.
Datenrettungskosten
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für:
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
- Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
In Erweiterung zu den Versicherten Kosten übernimmt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnlichen Unterbringung. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
Kosten für Sachverständigenverfahren
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Zusätzlich zum eigentlichen Sachschaden werden verschiedene Folgekosten eines Versicherungsfalles übernommen. Dazu gehören etwa missbräuchliche Telefonkosten nach einem Einbruch, Mehrkosten durch Preissteigerungen oder Technologiefortschritt, ein erhöhter Wasser- und Gasverbrauch, die vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub, ein Umzug bei dauerhaft unbewohnbarer Wohnung, die Rettung privater Daten sowie die Betreuung von Haustieren. Für die meisten dieser Leistungen gelten eigene Höchstbeträge, und teils sind bestimmte Nachweise oder Voraussetzungen zu erfüllen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag zahlt die Versicherung bei Telefonmissbrauch nach einem Einbruch?
Nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden werden die durch missbräuchliche Nutzung von Festnetz und Mobilfunk am Versicherungsort entstandenen Kosten bis zu 500 EUR erstattet. Auf Verlangen ist ein Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
Wann werden Rückreisekosten aus dem Urlaub übernommen?
Reisemehrkosten werden erstattet, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles seine Urlaubs- oder Dienstreise vorzeitig abbricht. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig ist. Der Schutz besteht bis 3.000 EUR.
Werden auch Kosten übernommen, wenn die Datenrettung nicht gelingt?
Ja, ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Erstattet wird die technische Wiederherstellung privater Daten und Programme bis zu 2.500 EUR, nicht jedoch die Wiederbeschaffung, Raubkopien, auf Sicherungs- oder Installationsmedien vorgehaltene Daten oder ein neuer Lizenzerwerb.
Ab wann übernimmt der Versicherer die Kosten eines Sachverständigenverfahrens?
Sobald der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025