Bei der Hausratversicherung von Neodigital wird die Entschädigung erst fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat – bereits einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich jedoch eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Zudem wird die Leistung ab dem Tag der Schadenmeldung verzinst, mit einem Zinssatz zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen zur Fälligkeit und zur Verzinsung der Entschädigung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung muss der Versicherer erst zahlen, wenn er den Anspruch nach Grund und Höhe endgültig geprüft hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann man aber eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Ab dem Tag der Schadenmeldung fallen Zinsen an (zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr), sofern nicht innerhalb eines Monats gezahlt wurde. Zeiträume, in denen die Bearbeitung durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wird, zählen nicht mit, und in bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Ab wann muss der Versicherer die Entschädigung auszahlen?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Feststellung eine Zahlung erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen auf die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab dem Tag der Schadenmeldung, es sei denn, die Entschädigung wurde innerhalb eines Monats geleistet.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025