Wer seinen Hausrat bei Neodigital und zugleich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese Mehrfachversicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Wird diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit. Zudem gilt: Der Versicherungsnehmer erhält insgesamt nie mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden, und eine in Bereicherungsabsicht abgeschlossene Mehrfachversicherung ist nichtig.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den dafür beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Sie liegt auch vor, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die jeder Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen hätte, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen zusammen ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart, ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen:
- dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, oder
- dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dieselbe Sache gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, muss man dies dem Versicherer sofort melden und den anderen Versicherer samt Versicherungssumme nennen. Meldet man dies vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise nicht leisten. Insgesamt bekommt man aber nie mehr ausgezahlt als den tatsächlich entstandenen Schaden, und eine bewusst zur unrechtmäßigen Bereicherung abgeschlossene Doppelversicherung ist unwirksam. Bei einer unbeabsichtigt entstandenen Mehrfachversicherung kann man die Aufhebung oder Herabsetzung des späteren Vertrags verlangen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn mein Hausrat noch bei einem weiteren Versicherer abgesichert ist?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss die andere Versicherung dem Versicherer unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer unter den dafür beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Auch wenn mehrere Versicherer als Gesamtschuldner haften, kann der Versicherungsnehmer insgesamt nicht mehr als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden verlangen.
Was gilt, wenn ich die Doppelversicherung abgeschlossen habe, um mich zu bereichern?
Wurde die Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen erfährt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025