Tauchen gestohlene oder verlorene Hausratgegenstände wieder auf, regelt die Neodigital in ihrer Hausratversicherung, wie mit der Entschädigung umzugehen ist: Der Fund ist unverzüglich in Textform anzuzeigen, und je nachdem, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde, kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten oder muss sie dem Versicherer zur Verfügung stellen. Wer eine wiederaufgetauchte Sache zurückbehält, muss geleistete Zahlungen unter Umständen erstatten oder hat je nach Entschädigungshöhe ein Wahlrecht.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn abhandengekommene Gegenstände wieder auftauchen, muss der Fund unverzüglich und in Textform gemeldet werden. Wurde noch keine Entschädigung gezahlt, behält der Versicherungsnehmer den Anspruch, sofern er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Wurde bereits gezahlt, kann er die Entschädigung zurückzahlen und die Sache behalten oder je nach Entschädigungshöhe die Sache abgeben oder verkaufen lassen. Beschädigte, behaltene Sachen können mit den Reparaturkosten entschädigt werden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich und in Textform anzeigen, zum Beispiel per E-Mail.
Kann ich die wiederaufgetauchte Sache behalten, wenn ich schon Geld bekommen habe?
Ja. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten die weiteren Regelungen je nach Höhe der geleisteten Entschädigung.
Was passiert, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer die wiederherbeigeschaffte Sache und ist diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Was gilt, wenn ich die Sache zurückholen könnte, es aber nicht tue?
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, macht er davon aber keinen Gebrauch, so gilt die Sache als zurückerhalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung XL-Spezial 2025