Wer mit seinem Hausrat der Neodigital in eine neue Wohnung zieht, behält den Versicherungsschutz: Während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert, in der alten Wohnung endet der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Für Doppelwohnsitze, einen Umzug ins Ausland, die Anzeige der neuen Wohnfläche, mögliche Beitragsänderungen samt Kündigungsrecht sowie die Trennung von Ehegatten gelten dabei eigene Regeln.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert – die alte Wohnung jedoch höchstens noch zwei Monate. Bei einem Doppelwohnsitz oder einem Umzug ins Ausland geht der Schutz nicht auf die neue Wohnung über, sondern gilt nur übergangsweise beziehungsweise läuft in der alten Wohnung aus. Der Umzug ist dem Versicherer spätestens zu Umzugsbeginn mit der neuen Wohnfläche zu melden; ändern sich Beitrag oder Selbstbeteiligung, besteht ein Kündigungsrecht. Für getrennt lebende Ehegatten und vergleichbare Partnerschaften gelten besondere Übergangsregeln.
Häufige Fragen
Ist mein Hausrat während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Was gilt, wenn ich meine alte Wohnung neben der neuen behalte?
Bei einem Doppelwohnsitz geht der Versicherungsschutz nicht über. Es besteht dann für eine Übergangszeit von zwei Monaten Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Muss ich den Umzug melden und was ist anzugeben?
Ja, der Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist mitzuteilen, ob solche auch in der neuen Wohnung vorhanden sind; diese Anzeige muss in Textform erfolgen.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Die Kündigung muss in Textform binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung erfolgen und wird einen Monat nach Zugang beim Versicherer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025