Wer bei einem Hausratschaden Kosten aufwendet, um Schlimmeres zu verhindern, bekommt diese im Neodigital Hausrat-Aufwendungsersatz unter bestimmten Voraussetzungen erstattet – auch dann, wenn die Bemühungen erfolglos blieben. Bezahlt werden zudem angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, während Leistungen der Feuerwehr, die im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind, ausgenommen bleiben.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch für erfolglose Aufwendungen sowie für Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eintritt, übernimmt der Versicherer die Kosten für sinnvolle Maßnahmen zur Abwehr oder Verringerung des Schadens – selbst dann, wenn sie am Ende nicht helfen. Bei drohenden Schäden gibt es Ersatz nur, wenn die Maßnahmen angemessen und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Auch angemessene Kosten für die Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden übernommen, wobei kostenfreie Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse ausgenommen sind.
Häufige Fragen
Werden auch Maßnahmen bezahlt, die den Schaden am Ende nicht verhindern konnten?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, wenn der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Kann ich einen Vorschuss für notwendige Maßnahmen bekommen?
Ja. Der Versicherer muss den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorschießen.
Zahlt der Versicherer die Kosten der Feuerwehr?
Nein, nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Werden Kosten für einen Sachverständigen erstattet?
Nur soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025