Bei der Neodigital Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abzusichern. In diesem Fall stehen die Rechte aus dem Vertrag allein dem Versicherungsnehmer zu, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Geklärt wird zudem, wer die Entschädigung verlangen darf und wann neben dem Verhalten des Versicherungsnehmers auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder wenn ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines anderen (des Versicherten) zu schützen. Die Rechte aus dem Vertrag darf trotzdem nur der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Bei der Auszahlung der Entschädigung sind beide Seiten aufeinander angewiesen: Der Versicherer kann eine Zustimmung des Versicherten verlangen, und der Versicherte kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers fordern. Ob dabei auch die Kenntnis des Versicherten eine Rolle spielt, hängt von den jeweiligen Umständen des Vertragsabschlusses ab.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag für fremde Rechnung ausüben?
Die Rechte stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Wenn der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Die Kenntnis des Versicherten ist dann nicht maßgeblich, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie kommt dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025