Wer bei der Neodigital Hausratversicherung nach einem Schaden Streit über die Schadenhöhe vermeiden will, kann ein Sachverständigenverfahren verlangen: Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, diese wählen einen Obmann, und die Feststellungen zu Schadenhöhe, Restwerten und Wiederbeschaffungskosten sind für beide Parteien verbindlich. Der Text erklärt, wie das Verfahren abläuft, welche Personen der Versicherer nicht benennen darf, wer die Kosten trägt und was passiert, wenn sich die Sachverständigen nicht einigen.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt Folgendes:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die genannten Einschränkungen zur Benennung gelten auch für ihn. Einigen sich die Sachverständigen nicht, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Sind die Feststellungen unverbindlich, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe durch Sachverständige festgestellt wird. Jede Seite benennt einen Sachverständigen, und beide wählen gemeinsam einen dritten Sachverständigen als Obmann, der bei Abweichungen entscheidet. Die Ergebnisse sind für beide Parteien verbindlich, außer sie weichen offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren in Gang setzen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht rechtzeitig benennt?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in seiner Aufforderung auf diese Folge hinweisen.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen immer bindend?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien grundsätzlich verbindlich. Sie sind jedoch unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. In diesem Fall trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-S 2025