Bei der Neodigital Hausratversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform, etwa per E-Mail, an den Versicherer gerichtet werden – idealerweise an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer zum Vertrag müssen mindestens in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer seine Anschrift oder seinen Namen ändert, sollte dies dem Versicherer mitteilen: Andernfalls reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach dem Absenden als zugestellt gilt. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Geschäftsadresse abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Etwas anderes gilt nur, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025