Wird die Hausratversicherung der Neodigital vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Beitragsanteil für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendem versicherten Interesse gelten jeweils eigene Regeln, wie viel Beitrag zurückgezahlt wird oder als Geschäftsgebühr beim Versicherer verbleibt.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Teil der Beiträge zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat. Außerdem muss der Versicherungsnehmer zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss der Versicherungsnehmer nur für die Zeit Beitrag zahlen, in der Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – ist genau geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt dem Versicherer der Beitrag zusteht und wann er stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. In bestimmten Fällen, etwa bei fehlender Widerrufsbelehrung, wird sogar mehr erstattet.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen den vollen Beitrag zurück?
Der Versicherer erstattet grundsätzlich nur den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Wurde jedoch die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet – es sei denn, es wurden bereits Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an nicht bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Pflicht zur Beitragszahlung. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse allerdings versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Wie wird der Beitrag berechnet, wenn das versicherte Interesse später dauerhaft wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte verlangen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025