Tauchen gestohlene oder abhandengekommene Hausratgegenstände bei der Neodigital Hausratversicherung wieder auf, entscheidet der Zeitpunkt: Wer die Sache vor der endgültigen Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt, behält seinen Anspruch – wurde bereits gezahlt, kann der Versicherungsnehmer wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten oder sie dem Versicherer zu überlassen. Auch beschädigte Fundstücke, mögliche Rückerlangung, die Übertragung der Rechte und kraftlos erklärte Wertpapiere sind geregelt.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein gestohlener oder verlorener Gegenstand wieder auftaucht, müssen Versicherer und Versicherungsnehmer sich gegenseitig informieren. Erfährt man den Verbleib vor der Zahlung, bleibt der Anspruch auf Entschädigung erhalten, solange man die Sache innerhalb von zwei Wochen bereitstellt. Wurde schon gezahlt, kann man die Entschädigung zurückgeben und die Sache behalten oder sie dem Versicherer überlassen. Für beschädigte Fundstücke, anteilige Zahlungen und kraftlos erklärte Wertpapiere gelten jeweils eigene Regeln.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib einer abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Behalte ich die Entschädigung, wenn die Sache vor der Zahlung wieder da ist?
Ja, der Anspruch auf Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls muss eine bereits geleistete – auch eine anteilige – Entschädigung zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn die Sache erst nach der Auszahlung wieder auftaucht?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Bei voller Entschädigung können Sie die Sache alternativ dem Versicherer zur Verfügung stellen; bei anteiliger Entschädigung wird sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behalten Sie die wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025