Wer seinen Hausrat bei der Neodigital und zugleich bei einem weiteren Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese andere Versicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Wert, liegt eine Mehrfachversicherung vor: Insgesamt lässt sich nie mehr als der tatsächlich entstandene Schaden verlangen, und wer sich damit einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen will, macht den Vertrag nichtig.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den an anderer Stelle beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die jeder Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen hätte, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen:
- dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, oder
- dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dieselbe Sache gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, muss man dies dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer und die Versicherungssumme nennen. Meldet man das absichtlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Bei einer Mehrfachversicherung zahlen die Versicherer zwar jeweils nach ihrem Vertrag, insgesamt bekommt man aber nie mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden. Wer dabei betrügerisch handelt, macht die Verträge nichtig; unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine überflüssige Doppelversicherung auch wieder auflösen oder anpassen.
Häufige Fragen
Muss ich melden, wenn mein Hausrat schon bei einer anderen Gesellschaft versichert ist?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer schon vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung wusste.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Zwar zahlt jeder Versicherer den Betrag, der ihm nach seinem Vertrag obliegt, insgesamt kann der Versicherungsnehmer aber nicht mehr als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden verlangen.
Kann eine Doppelversicherung wieder rückgängig gemacht werden?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis der entstehenden Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der spätere Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme mit entsprechender Beitragsminderung herabgesetzt wird. Wirksam wird dies mit Zugang der Erklärung beim Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-L 2025