Beim Forderungsausfallrisiko der Neodigital Privathaftpflicht zahlt der Versicherer in bestimmten Fällen keine Entschädigung: etwa für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, für Forderungen aus einem Forderungsübergang, für Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel sowie für Schäden, die bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger ersetzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsausfallrisiko gibt es bestimmte Fälle, in denen der Versicherer nicht zahlt. Dazu zählen Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die durch einen Forderungsübergang entstanden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, wenn berechtigte Einwendungen oder Rechtsmittel nicht oder zu spät geltend gemacht wurden. Auch Schäden, die bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger ersetzt, sind nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen beim Forderungsausfall übernommen?
Nein, für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was passiert, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Ansprüche aus Schäden, für die ein anderer Versicherer, ein Sozialversicherungsträger oder ein Sozialleistungsträger Leistungen erbringen muss, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten.
Bin ich versichert, wenn ich Einwendungen oder Rechtsmittel zu spät geltend gemacht habe?
Nein, Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025