Die Neodigital garantiert in ihrer Privathaftpflichtversicherung, dass die zugrunde liegenden Bedingungen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den GDV-Musterbedingungen abweichen und die Mindestleistungsstandards eitskreises Beratungsprozesse erfüllen. Ergänzend regeln eine Bestleistungsgarantie, mit der bessere Leistungen anderer Versicherer im Schadensfall übernommen werden, sowie eine Konditions- und Summendifferenzdeckung, die eine bereits bestehende Versicherung für das gleiche Risiko ergänzt.
Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und die Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016- abweichen.
Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und die Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse" -Stand 28.09.2015- empfohlen wurden.
Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
Bestleistungsgarantie
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen, sind Schäden im Rahmen der Bestleistungsgarantie mitversichert.
Bietet zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer im Rahmen eines allgemein zugänglichen Privathaftpflichttarifes weitergehende Leistungen, höhere Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringere Selbstbeteiligungen als die Neodigital an, ohne dass diese Leistungen, Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder Selbstbeteiligungen als beitragspflichtige Erweiterungen bei dem anderen Versicherer eingebunden werden (müssten), werden wir im Schadensfall:
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
- Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
- Selbstbeteiligungen reduzieren oder streichen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte und daher immer beitragsreduzierende oder um nachträgliche Sanierungsselbstbehalte handelt.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen nachweist.
Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Ansprüche:
- aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,
- wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken,
- wegen Vorsatz und strafbarer Handlungen,
- wegen vertraglicher Haftung,
- wegen Eigenschäden,
- aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- aus Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- die über die Freistellung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter hinausgehen, sowie Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
Konditions- und Summendifferenzdeckung
Diese Konditions- und Summendifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Versicherung geht dem Versicherungsschutz aus dieser Versicherung vor. Dies gilt auch dann, wenn in der anderweitig bestehenden Versicherung eine nachrangige Haftung vereinbart ist.
Leistungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, im Umfang und bis zur Höhe der nach diesem Vertrag zu leistenden Entschädigungen. Im Rahmen der anderweitig bestehenden Versicherung vereinbarte Selbstbehalte sind auch im Rahmen dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen und unterliegen daher nicht der Konditions- und Summendifferenzdeckung.
Maßgeblich für die Leistungen aus dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung ist der Vergleich zur Deckung aus dem anderweitig bestehenden Vertrag. Dabei kommt es auf die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem anderweitig bestehenden Vertrag an, der zum Zeitpunkt der Antragstellung dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen der anderweitigen Versicherung bewirken keine Erweiterung der Konditions- und Summendifferenzdeckung.
Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden nicht erbracht, wenn:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditions- und Summendifferenzdeckung keine anderweitige gleichartige Versicherung bestanden hat;
- die Leistungen des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Obliegenheitsverletzung,
- arglistiger Täuschung,
- eines Vergleiches
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs dieser Konditions- und Summendifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Verhalten im Schadenfall
Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall:
- zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
- zur Konditions- und Summendifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat er nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Übergang der Konditions- und Summendifferenzdeckung auf vollen Versicherungsschutz
Der volle Versicherungsschutz für den vereinbarten Versicherungsvertrag beginnt zum Ablauftermin der anderweitigen Versicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Beginn dieses Vertrages. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Konditions- und Summendifferenzdeckung. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall beginnt der volle Versicherungsschutz für die vereinbarte Versicherung mit Kenntnisnahme des Versicherers.
Mit Erlöschen der Konditions- und Summendifferenzdeckung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der vereinbarte Versicherungsbeitrag zu zahlen. Der zugrundeliegende Versicherungsvertrag nimmt auch während der Deckung aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung an allen bedingungsgemäß vorgesehenen Beitrags-, Bedingungs- und Summenanpassungen teil. Entsprechend können sich die zu zahlenden Beiträge ändern.
Kommt der vereinbarte Versicherungsvertrag nach Ablauf der Konditions- und Summendifferenzdeckung nicht zustande, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzschutzes taggenau erhoben werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer sichert zu, dass seine Bedingungen im Vergleich zu den GDV-Musterbedingungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen und die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllen. Mit der Bestleistungsgarantie übernimmt er im Schadensfall bessere Leistungen, höhere Entschädigungsgrenzen oder geringere Selbstbeteiligungen anderer deutscher Privathaftpflichttarife, sofern man diese nachweist und kein Ausschluss greift. Die Konditions- und Summendifferenzdeckung ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für dasselbe Risiko: Der andere Vertrag geht vor, und dieser Vertrag springt nur für Lücken ein, bis der volle Versicherungsschutz beginnt.
Häufige Fragen
Was leistet die Bestleistungsgarantie im Schadensfall?
Bietet ein in Deutschland zugelassener Versicherer in einem allgemein zugänglichen Privathaftpflichttarif weitergehende Leistungen, höhere Entschädigungsgrenzen oder geringere Selbstbeteiligungen als die Neodigital, ohne dass diese kostenpflichtig zugebucht werden müssten, wird der Versicherungsschutz entsprechend erweitert: zusätzliche Leistungen werden aufgenommen, Sublimits bis zur Höhe des anderen Versicherers angehoben – maximal bis zu den vertraglichen Versicherungssummen – und Selbstbeteiligungen reduziert oder gestrichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen durch Versicherungsbedingungen nachweist.
Welche Ansprüche fallen nicht unter die Bestleistungsgarantie?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden im Ausland, Ansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus, berufliche und gewerbliche Risiken, Vorsatz und strafbare Handlungen, vertragliche Haftung, Eigenschäden, das Halten und Gebrauchen versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
Wie muss ich bei der Konditions- und Summendifferenzdeckung im Schadenfall vorgehen?
Zunächst ist der Schaden dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort geltend zu machen. Sobald der andere Versicherer mitteilt, dass er nicht oder nicht voll leistet, ist der Schaden unverzüglich zur Konditions- und Summendifferenzdeckung zu melden. Zudem sind auf Aufforderung Auskünfte und die notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Wann beginnt der volle Versicherungsschutz und was passiert mit dem Beitrag?
Der volle Versicherungsschutz beginnt zum Ablauftermin der anderweitigen Versicherung, spätestens jedoch 12 Monate nach Vertragsbeginn; endet die andere Versicherung früher oder vorzeitig, gilt der entsprechende frühere Zeitpunkt bzw. die Kenntnisnahme des Versicherers. Mit Erlöschen der Differenzdeckung ist der vereinbarte Beitrag zu zahlen. Kommt der Vertrag danach nicht zustande, kann für den Zeitraum des Differenzschutzes ein taggenauer Beitrag erhoben werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025