In der Privathaftpflicht der Neodigital greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie – im Hinblick auf den Iran – bestimmte Sanktionen der USA, soweit europäisches oder deutsches Recht dem nicht entgegensteht.
Unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Gemeint sind hier Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden. Voraussetzung ist, dass dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine Sanktionen oder Embargos im Weg stehen, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Berücksichtigt werden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU und Deutschlands. Ebenso können US-Sanktionen gegen den Iran den Schutz einschränken – allerdings nur, sofern europäische oder deutsche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz dieser Klausel nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Spielen auch US-Sanktionen eine Rolle?
Ja, die Regelung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden – allerdings nur, soweit dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Setzt diese Bestimmung die übrigen Vertragsbedingungen außer Kraft?
Nein, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie schränkt den Versicherungsschutz zusätzlich ein, soweit Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025