Bei der Privathaftpflicht der Neodigital müssen alle den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss sich zurechnen lassen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, sollen in Textform wie per E-Mail erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, darf der Versicherer eine Erklärung per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse senden; sie gilt dann drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine unter der Betriebsanschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausnahmen gelten, wenn das Gesetz Schriftform vorschreibt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Mitteilungen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig genannt ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt es, wenn der Versicherer eine an Sie gerichtete Willenserklärung per eingeschriebenem Brief an Ihre letzte bekannte Anschrift schickt. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht gemeldeten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch bei einem Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleiche Regelung wie bei einer nicht angezeigten Anschriftenänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025