Die Neodigital Privathaftpflicht übernimmt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, etwa bei Schädigung geschützter Arten, natürlicher Lebensräume, von Gewässern samt Grundwasser oder des Bodens. Versichert sind Fälle, in denen die Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten sind, sowie Umweltschäden auf versicherten Grundstücken und im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderem Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewichen sind.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden verpflichtet wird. Er gilt vor allem, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist, und erstreckt sich auch auf bestimmte Produktfehler sowie auf Schäden an genutzten Grundstücken. Der Schutz erstreckt sich zudem auf Fälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Bestimmte Schäden – etwa bei bewusstem Verstoß gegen Umweltvorschriften – sind ausgeschlossen, und die Leistung ist der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt?
Erfasst sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie Schädigungen des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz für die Sanierung?
Grundsätzlich müssen während der Wirksamkeit des Vertrags entweder die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sein oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sein. Bei Erzeugnissen Dritter besteht Schutz auch ohne solche Verursachung, wenn der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.
Sind Umweltschäden im Ausland mitversichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sowie Pflichten oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Leistung je Jahr begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025