Wer Schuld an einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers ist, findet in der Privathaftpflicht der Neodigital Schutz gegen die gesetzliche Haftpflicht für solche Gewässerschäden, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Für gelagerte gewässerschädliche Stoffe gilt der Schutz nur bei Kleingebinden bis 100 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens 1.500 l/kg; zusätzlich werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Anlagen fassen bis zu 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde).
- Das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter übersteigt 1.500 l/kg nicht.
Werden mit den Anlagen diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind außerdem Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich für einen Gewässerschaden haftet, also für eine nachteilige Veränderung des Wassers eines Gewässers oder des Grundwassers. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ist der Schutz auf Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen von höchstens 1.500 l/kg begrenzt. Zusätzlich werden Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Bestimmte Schäden – etwa durch Vorsatz, Krieg, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt – sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Was gilt als versicherter Gewässerschaden?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgedeckt?
Der Schutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten für Schadenabwehr und Gutachter übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten – auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte – sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Zusammen mit der Entschädigung dürfen sie die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen, außer wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Gewässerschutz sowie bei Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025